Hauptseite
17.02.06 14:17

Art. 18 GG

Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der MeinungsÀußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

SchÀuble hat diese Grundrechte verwirkt!
click

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.

kostenloser Counter