17.02.06 14:17
Art. 18 GG
Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der MeinungsÀuÃerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung miÃbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaà werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
SchÀuble hat diese Grundrechte verwirkt!
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